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AEB

1. Geltungsbereich

Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen White Lion GmbH (Auftraggeber – AG) und unseren Lieferanten i.S.v.§14 BGB (Auftragnehmer – AN) gelten untenstehende Bedingungen. Jegliche Sondervereinbarungen, die von unseren AEB oder AGB abweichen, bedürfen zwingend unserer schriftlichen Zustimmung.

Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN erkennen wir nicht an. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen und bezahlen.

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des AG gültigen Fassung. Sie gelten als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des AN, die uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften, insbesondere bei Zweifel über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe als verbindlich. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreib- oder Rechenfehler sind vom AN uns gegenüber zum Zwecke der Korrektur unverzüglich anzuzeigen.

Unsere Bestellung gilt vorbehaltlos als vertraglich verbindliche Beziehung auch ohne Bestätigung durch den AN, es sei denn, der AN widerspricht schriftlich innerhalb einer Frist von 2 Arbeitstagen.

Alle rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des AN sind in Schriftform abzugeben.
Der AN ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG berechtigt die geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen. Der AN trägt für sich und für seine Subunternehmen/Personaldienstleister ausschließliche Verantwortung in Bezug auf die Prüfung und Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zu Gesetzlichem Mindestlohn, Arbeitnehmerentsendegesetz, Verbot illegaler Beschäftigung, Erbringung der Leistung durch Dritte. Auf Verlangen des AG ist die Einhaltung dieser Anforderungen schriftlich vorzulegen. Der AG ist von allen Ansprüchen daraus freigestellt. Der AN übernimmt gegenüber dem AG jede schuldhafte Nicht-Einhaltung.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Lieferzeit und Lieferverzug

Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der AN ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn vereinbarte Lieferzeiten voraussichtlich nicht eingehalten werden können sowie die Dauer der Lieferzeitverzögerung anzugeben. Im Falle einer Terminbindung des AG ist der AG bei nicht fristgerechter Lieferung durch den AN berechtigt, einen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Eine vorzeitige Lieferung des AN berührt nicht die vereinbarten Zahlungstermine.
Gerät der AN in Verzug, sind wir neben ggf. weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen berechtigt, pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1 % des für die einzelne Bestellung vereinbarten Nettopreises je vollendeter Kalenderwoche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des vereinbarten Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Weitergehende, nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzende Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschaden bleiben unberührt. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände, wie höhere Gewalt, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, befreien AN und AG für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten. Bei einer Dauer länger als vier Wochen hat der AG das Recht vom Vertrag zurückzutreten.

 

3. Leistungserbringung


Die Lieferung erfolgt an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist nichts anderes vereinbart oder angegeben, so erfolgt die Lieferung an unseren Geschäftssitz, An der Schillertanne 13, 64367 Mühltal. Der jeweilige Bestimmungsort ist der Leistungsort. Dies gilt auch für eine etwaige Nacherfüllung.

 

4. Zahlungsbedingungen und Preise

 

Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und versteht sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
Wenn nicht anders vereinbart, schließt der in der Bestellung angegebene Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des AN und alle Nebenkosten, insbesondere die Kosten ordnungsgemäßer Verpackung, Transportkosten und eventueller Transport- und Haftpflichtversicherungen mit ein.

Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung – ist eine Abnahme vereinbart nach Abnahme – sowie Zugang einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Leistung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fälligkeit, gewährt der Verkäufer 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Zahlungsfristen beginnen erst nach vollständiger Erbringung der Lieferung oder Leistung bzw. Beseitigung der Mängel und Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung.

Durch Bezahlung der Rechnung wird kein Anerkenntnis bezüglich Beschaffenheit, Preis bzw. sonstiger Eigenschaft der Ware erklärt.

Fälligkeitszinsen schulden wir nicht. Die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geltenden Regelungen für den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

Für uns zustehende Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gelten die gesetzlichen Vorschriften. Solange uns Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen gegen den AN zustehen, sind wir berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten.

Weisen die Erklärungen des AG offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler auf, so sind diese Erklärungen für ihn nicht verbindlich.
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem AN nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen zu.

 

5. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

 

An von uns übersandten oder bereitgestellten Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erfüllung des Vertrages an uns zurückzugeben. Die Unterlagen sind gegenüber Dritten geheim zu halten, dies gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

Dies gilt entsprechend für von uns bereitgestellte Stoffe, Materialien, Software, Werkzeuge, Vorlagen, Muster, sonstige Gegenstände und Know-how, die wir dem AN zur Herstellung beistellen.

Vorbezeichnete Gegenstände sind, sofern sie nicht verarbeitet wurden, auf Kosten des AN gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

Eine etwaige Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Gegenständen, die dem AN zur Herstellung von uns beigestellt wurden, wird für uns vorgenommen.
Verarbeiten wir vom AN gelieferte Ware weiter, gelten wir als Hersteller und erwerben mit Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt.

Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt, insbesondere ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir im Einzelfall auch ein durch Kaufpreiszahlung bedingtes Übereignungsangebot des AN an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben auch im Falle der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts des AN im allgemeinen Geschäftsgang auch vor (vollständiger) Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere ein erweiterter, weitergeleiteter oder auf die Weiterverarbeitung verlängerter Eigentumsvorbehalt.

Weiter überträgt der AN dem AG kostenlos und unwiderruflich sämtliche Rechte (ausgenommen Urheberrechte) an allen Arbeitsergebnissen aus dem jeweiligen Vertrag. An den Arbeitsergebnissen räumt der AN dem AG das kostenlose, übertragbare und uneingeschränkte Nutzungsrecht für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein. Der AN stellt den AG hinsichtlich der Verwertung der Arbeitsergebnisse von sämtlichen Ansprüchen aus (angeblicher) Verletzung von Schutzrechten Dritter frei. Werden für die Verwertung der Arbeitsergebnisse bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrages beim AN entstandene Schutzrechte benötigt, so erhält der AG an diesen kostenlose, übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte. Der AN wird dem AG solche Schutzrechte unverzüglich schriftlich benennen.

 

6. Mängel und Qualitätssicherung

 

Die Haftung des AN bei Mängeln richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache gelten auch diejenigen Produktbeschreibungen, die durch Bezeichnung oder Bezugnahme im Vertrag oder in unserer Bestellung Gegenstand des jeweiligen Vertrages geworden sind, unabhängig davon, ob die Produktbeschreibung von uns, vom AN oder vom Hersteller stammt.
Die gesetzlichen Regelungen zu unserer Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§§ 377, 381 HGB) gelten mit der folgenden Maßgabe: Der Umfang unserer Untersuchungsobliegenheit beschränkt sich in Fällen, in denen zwischen den Parteien eine Qualitätssicherungsvereinbarung geschlossen wurde, auf äußerlich erkennbare Mängel, insbesondere Transportbeschädigungen sowie Falsch und/oder Minderlieferungen. Im Übrigen beschränkt sich die Untersuchungsverpflichtung bei der Wareneingangskontrolle auf äußerlich erkennbare Mängel sowie in Stichproben erkennbare Mängel. Ist eine Abnahme vereinbart, besteht keine gesonderte Untersuchungspflicht.

Die Mängelanzeige gilt jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie vom AG innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von sieben Arbeitstagen abgesendet wird. Eine nach den gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall länger zu bemessende Frist bleibt unberührt.

Durch die Entgegennahme von Ware durch den AG sowie auch deren Verarbeitung, Bezahlung, ggf. Nachbestellung von noch nicht als mangelhaft erkannter und gerügter Ware kann nicht als Genehmigung der Lieferung ausgelegt werden und bedeutet somit keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche.

Kommt der AN der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nach, so sind wir berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Verkäufer Ersatz für hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ferner sind wir berechtigt einen hierfür erforderlichen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zu verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den AN fehlgeschlagen oder uns unzumutbar, etwa wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden, ist eine Fristsetzung entbehrlich. Der AN wird von solchen Umständen, die eine Fristsetzung entbehrlich machen unverzüglich unterrichtet. Weitergehende gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

Der AN ist verpflichtet am Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung, in welcher insbesondere Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Ware, die im Rahmen der Produktion und Lieferung vom AN durchzuführenden Qualitätskontrollen und die zu übergebenden Prüfzeugnisse getroffen werden.

 

7. Lieferantenregress

 

Hinsichtlich unserer Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
Bevor wir ein von unseren Kunden geltend gemachten Mangelanspruch, bei welchem ein Lieferantenregress beim AN in Betracht kommt, anerkennen oder erfüllen, werden wir den AN benachrichtigen und unter kurzer Schilderung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns dem Abnehmer gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet.

 

8. Produzentenhaftung

 

Ist der AN für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der AN Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den AN, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Der AN hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

 

9. Vertragsbedingungen zum Präferenznachweis und zur Exportkontrolle

 

AN mit Sitz in der Europäischen Union sind dazu angehalten, an die White Lion GmbH ausschließlich präferenzbegünstigte EU-Waren zu liefern, welche die Voraussetzungen gemäß den Freihandelsabkommen erfüllen. Der AN verpflichtet sich, spätestens im Zusammenhang mit der ersten Auslieferung, den präferenziellen oder nicht-präferenziellen Ursprung anhand einer Langzeit-Lieferantenerklärung nachzuweisen.

Unterjährige Änderungen sind der White Lion GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Erklärung ist durch den AN jährlich ohne Aufforderung und auf Kosten des AN zu erneuern.

 

10. Verjährung

 

Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

 

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

 

Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das Gericht Darmstadt. Entsprechendes gilt, wenn der AN Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des AN zu erheben.

 

12. Schlussbestimmung

 

Stellt der AN seine Lieferung ein, so ist der AG berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrage zurückzutreten. Übertragung der Rechte und Pflichten aus

den Vertragsbeziehungen auf Dritte kann vom AN nur mit schriftlicher Genehmigung des AG erfolgen. 

Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für alle Verträge gilt ausnahmslos die deutsche ordentliche Gerichtsbarkeit.

Sollten Einzelbestimmungen nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. 

Alle Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.